Version 15/06/2026

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

für Leistungen im Rahmen von Dienstverträgen

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Angebote und Leistungen der SCHLATECK LLC mit Sitz in 2201 Menaul Blvd NE Ste A, Albuquerque, NM 87107, USA (nachfolgend „Schlateck“), soweit der Vertragsgegenstand die Erbringung von Dienstleistungen ist. Sie sind Bestandteil aller zwischen Schlateck und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“) geschlossenen Dienstverträge.

(2) Diese AGB gelten ausschließlich. Entgegenstehende, abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers finden keine Anwendung, auch wenn Schlateck ihnen im Einzelfall nicht ausdrücklich widerspricht und Schlateck Leistungen vorbehaltlos ausführt.

(3) Individuelle Vereinbarungen zwischen Schlateck und dem Auftraggeber haben Vorrang vor diesen AGB. Solche Individualabreden bedürfen mindestens der Textform.

(4) Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäftsbeziehungen gleicher Art zwischen Schlateck und dem Auftraggeber, ohne dass Schlateck in jedem Einzelfall erneut auf ihre Einbeziehung hinweisen muss.

§ 2 Angebot und Vertragsabschluss

(1) Angebote der Schlateck sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Ein Vertrag kommt erst durch schriftliche oder elektronische Bestätigung (bspw. Scan/E-Mail) des Auftrags durch Schlateck oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.

(2) Gegenstand des Dienstvertrages ist die im jeweiligen Angebot, Dienstvertrag oder in der Leistungsbeschreibung näher beschriebene Tätigkeit von Schlateck. Leistungsbeschreibungen dienen der inhaltlichen Konkretisierung der geschuldeten Dienstleistungen, stellen jedoch keine Garantie für das Erreichen bestimmter technischer, wirtschaftlicher oder sonstiger Ergebnisse dar.

(3) Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform. Schlateck ist berechtigt, die Leistungserbringung bis zur Einigung über Art, Umfang, Vergütung sowie etwaige terminliche Auswirkungen der Änderung vorübergehend auszusetzen.

(4) Gegenstand der Beauftragung ist ausschließlich die Erbringung von Dienstleistungen. Ein bestimmter Erfolg, ein konkretes Arbeitsergebnis oder die Herbeiführung eines wirtschaftlichen oder technischen Zielzustands sind nicht geschuldet. Der Vertrag ist ausdrücklich kein Werkvertrag; werkvertragliche Gewährleistungs- oder Abnahmeansprüche sind ausgeschlossen.

(5) Nebenabreden, Zusagen oder abweichende Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen sind Mitarbeiter der Schlateck nicht berechtigt, rechtsverbindliche Zusicherungen oder Erfolgsgarantien abzugeben.   

§ 3 Grundsatz der Leistungserbringung

(1) Schlateck erbringt die nach dem Dienstvertrag geschuldeten Leistungen als Dienstleistungen nach den im jeweiligen Vertrag vereinbarten Rahmenbedingungen, Vorgaben und Leistungsbeschreibungen. Diese dienen der inhaltlichen Orientierung der Tätigkeit und stellen keine Zusage oder Garantie für das Erreichen bestimmter technischer, wirtschaftlicher oder sonstiger Ergebnisse dar.

(2) Schlateck erbringt ihre Leistungen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie unter Berücksichtigung der einschlägigen technischen Vorschriften und Normen, soweit diese für die vereinbarte Tätigkeit einschlägig sind. Eine bestimmte Normkonformität, Genehmigungsfähigkeit oder Verwendbarkeit für einen bestimmten Zweck wird nicht geschuldet, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

(3) Die Leistungserbringung kann – insbesondere bei Entwicklungs‑, Analyse‑ oder Projektunterstützungsleistungen – iterativ, inkrementell (schrittweise oder in aufeinander aufbauenden Teilschritten) oder in sonstigen flexiblen Vorgehensmodellen erfolgen. Dabei entstehende Teil- und Testergebnisse, Entwicklungsstände, sonstige Arbeitsergebnisse sowie Softwarebestandteile (einschließlich Quell‑ oder Objektcode) dienen ausschließlich der Transparenz, Abstimmung und Fortentwicklung der geschuldeten Dienstleistung.

Diese Teilergebnisse stellen keine abnahmefähigen Leistungen dar und begründen keinen Anspruch auf Vollständigkeit, Fehlerfreiheit, Lauffähigkeit, Kompatibilität oder bestimmte Funktionalitäten. Sie begründen insbesondere keine werkvertraglichen Gewährleistungs- oder Abnahmeansprüche.

(4) Berichte, Dokumentationen, Statusberichte oder Abschlussberichte dienen ausschließlich der Information und Darstellung der erbrachten Dienstleistungen. Sie stellen keine Bestätigung eines bestimmten Projekterfolgs und keine Abnahme von Leistungen dar.

(5) Eine Verpflichtung zur Lieferung eines konkret definierten, abnahmefähigen Arbeitsergebnisses besteht nur, wenn dies ausdrücklich und gesondert in Textform vereinbart wurde. In diesem Fall sind Art, Umfang, Qualitätsanforderungen, Abnahmekriterien sowie ggf. abweichende Haftungs- und Gewährleistungsregelungen eindeutig zu bestimmen. Eine solche Vereinbarung begründet lediglich für den ausdrücklich vereinbarten Leistungsgegenstand eine hiervon abweichende Verpflichtung; der Dienstvertrag als solcher bleibt im Übrigen unberührt.

(6) Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungsleistungen rechtzeitig, vollständig und in geeigneter Form zu erbringen. Erbringt der Auftraggeber erforderliche Mitwirkungsleistungen nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, trägt er sämtliche hierdurch entstehenden Mehrkosten, Verzögerungen und sonstigen Nachteile; vereinbarte Termine und Fristen verschieben sich entsprechend.

§ 4 Ausführung der Leistungen

(1) Schlateck ist in der Wahl des Leistungsortes sowie in der Auswahl, dem Einsatz und der Anzahl der zur Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter frei, sofern sich aus dem jeweiligen Dienstvertrag nichts Abweichendes ergibt. Ein Anspruch des Auftraggebers auf den Einsatz bestimmter Personen besteht nicht.

(2) Soweit Leistungen aus organisatorischen Gründen ganz oder teilweise in den Räumlichkeiten des Auftraggebers erbracht werden, stellt der Auftraggeber die hierfür erforderlichen Arbeitsmittel und Arbeitsplätze unentgeltlich zur Verfügung. Hierdurch erfolgt keine Eingliederung der Mitarbeiter von Schlateck in die Betriebsorganisation des Auftraggebers.

(3) Schlateck benennt dem Auftraggeber einen für die Leistungserbringung verantwortlichen Projektleiter. Dieser ist allein gegenüber den eingesetzten Mitarbeitern von Schlateck weisungsbefugt. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Mitarbeitern von Schlateck arbeitsrechtliche, zeitliche oder fachliche Weisungen zu erteilen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht verbleibt ausschließlich bei Schlateck.

(4) Abstimmungen, fachliche Rückmeldungen, Anforderungen, Zielvorstellungen oder Priorisierungen des Auftraggebers im Rahmen der Zusammenarbeit – insbesondere bei iterativer oder agiler Leistungserbringung – stellen keine Weisungen im arbeitsrechtlichen Sinne dar und begründen keine Eingliederung der Mitarbeiter von Schlateck in den Betrieb des Auftraggebers.

(5) Die Nutzung gemeinsamer Projekt‑, Kommunikations‑ oder Entwicklungstools (z. B. Ticket‑, Dokumentations‑ oder Versionsverwaltungssysteme) sowie die Zusammenarbeit in gemischten Projektteams dienen ausschließlich der sachgerechten Projektabstimmung und ‑durchführung. Hierdurch wird weder ein arbeitsrechtliches Weisungsrecht des Auftraggebers noch eine Eingliederung der Mitarbeiter von Schlateck in dessen Betrieb begründet.

(6) Eine tatsächliche Projektorganisation, Abstimmungs‑ oder Kommunikationspraxis begründet für sich genommen kein arbeitsrechtliches Direktions‑ oder Weisungsrecht des Auftraggebers gegenüber den Mitarbeitern von Schlateck. Maßgeblich bleibt ausschließlich die vertraglich vereinbarte Rollen‑ und Verantwortungsverteilung.

(7) Die Leistungen von Schlateck erfolgen ausschließlich zur Unterstützung des Auftraggebers bei der Durchführung seines Projekts. Der Auftraggeber trägt die alleinige Verantwortung für die Projektorganisation, die inhaltlichen Zielsetzungen und Entscheidungen, die Priorisierung von Anforderungen sowie für die Nutzung und Verwertung der von Schlateck erbrachten Leistungen und etwaiger Arbeitsergebnisse.

§ 5 Termine / Verzug

(1) Termine und Leistungszeiträume dienen der zeitlichen Planung der Dienstleistung und stellen keine Fixtermine dar, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart wurde. Schlateck erbringt die Leistungen innerhalb der vereinbarten Zeiträume nach Maßgabe der ordnungsgemäßen Mitwirkung des Auftraggebers.

(2) Verzögern sich Leistungen aufgrund von Umständen, die Schlateck nicht zu vertreten hat, insbesondere aufgrund fehlender, verspäteter oder unzureichender Mitwirkung des Auftraggebers, nachträglicher Änderungswünsche, höherer Gewalt oder aufgrund von Leistungsstörungen bei Dritten, verlängern sich vereinbarte Termine und Leistungszeiträume angemessen. In diesen Fällen gerät Schlateck nicht in Verzug.

(3) Gerät Schlateck aus von ihr zu vertretenden Gründen nach Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Nachfrist in einen wesentlichen Verzug, ist der Auftraggeber berechtigt, für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Verzugsentschädigung in Höhe von 0,2 % des jeweils betroffenen (Teil‑)Auftragswertes zu verlangen, insgesamt jedoch höchstens 5 % des jeweils betroffenen (Teil‑)Auftragswertes.

Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten; Schlateck bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist.

(4) Weitergehende Schadensersatz‑ oder Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers wegen Verzugs bestehen nur nach Maßgabe von § 7 dieser AGB.

§ 6 Rücktritt / Kündigung

(1) Rücktrittsrechte des Auftraggebers bestehen nur, soweit Schlateck eine wesentliche Pflichtverletzung zu vertreten hat. Rücktrittsrechte wegen unerheblicher Pflichtverletzungen sowie wegen Pflichtverletzungen, die Schlateck nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.

(2) Sofern keine feste Laufzeit vereinbart wurde, kann der Dienstvertrag von beiden Parteien mit einer Frist von sechs (6) Wochen zum Monatsende in Textform ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

(3) Kündigt der Auftraggeber den Dienstvertrag ordentlich oder außerordentlich, ist Schlateck berechtigt, die bis zum Wirksamwerden der Kündigung erbrachten Leistungen abzurechnen. Darüber hinaus ersetzt der Auftraggeber Schlateck sämtliche Aufwendungen, Vorhaltekosten sowie sonstige Kosten, die Schlateck im Vertrauen auf den Bestand des Vertrages bis zum Wirksamwerden der Kündigung entstanden sind oder die sich aus der vorzeitigen Beendigung ergeben, sofern diese angemessen waren.

(4) Schlateck ist berechtigt, den Dienstvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber

– erforderliche Mitwirkungsleistungen trotz angemessener Aufforderung nicht oder nicht rechtzeitig erbringt,

– notwendige Entscheidungen, Freigaben oder Priorisierungen nicht trifft oder wiederholt verzögert,

– durch nachträgliche Änderungen oder organisatorische Maßnahmen die Fortsetzung des Projekts wesentlich erschwert oder wirtschaftlich entwertet,

– mit fälligen Zahlungen in Verzug gerät und auch nach angemessener Fristsetzung nicht leistet.

(5) Kündigt Schlateck aus wichtigem Grund, gilt Absatz (3) entsprechend. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

§ 7 Haftung auf Schadensersatz

(1) Schlateck haftet auf Schadensersatz – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausschließlich nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen.

(2) Schlateck haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei der Übernahme einer Garantie sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung von Schlateck auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Dienstvertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(4) Im Übrigen ist eine Haftung von Schlateck – insbesondere für Schäden infolge einfacher Fahrlässigkeit – ausgeschlossen.

(5) Soweit die Haftung von Schlateck ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von Schlateck.

(6) Die Haftung von Schlateck ist – vorbehaltlich Absatz (2) – der Höhe nach insgesamt auf einen Betrag von 1.000.000 EUR je Dienstvertrag begrenzt.

§ 8 Geheimhaltung

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Vertragspartei geheim zu halten und ausschließlich für Zwecke der Durchführung des jeweiligen Dienstvertrages zu verwenden. Eine Nutzung für andere Projekte, Zwecke oder Vorhaben sowie eine Weitergabe an Dritte ist nur mit vorheriger ausdrücklicher Zustimmung der jeweils anderen Vertragspartei zulässig.

Vertrauliche Informationen sind insbesondere Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnisse sowie alle als vertraulich gekennzeichneten oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehenden Informationen.

(2) Die Geheimhaltungs‑ und Zweckbindungsverpflichtung gilt nicht für Informationen,

– die der empfangenden Vertragspartei bereits rechtmäßig bekannt waren,

– die ohne Verstoß gegen diese Verpflichtung allgemein bekannt werden,

– die von einem Dritten rechtmäßig und ohne Geheimhaltungsverpflichtung erlangt wurden oder

– die aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher bzw. gerichtlicher Anordnung offengelegt werden müssen.

(3) Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihre Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen in entsprechendem Umfang zur Geheimhaltung und zweckgebundenen Nutzung zu verpflichten.

(4) Die Geheimhaltungs‑ und Zweckbindungsverpflichtung gilt für einen Zeitraum von zwei (2) Jahren nach Beendigung des jeweiligen Dienstvertrages.

§ 9 Vergütung / Vorauszahlung / Sicherheitsleistung

(1) Die Vergütung richtet sich nach den im jeweiligen Dienstvertrag vereinbarten Konditionen. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung monatlich nachträglich auf Grundlage der im jeweiligen Abrechnungszeitraum erbrachten Leistungen.

Sofern im Dienstvertrag eine einmalige Anlauf‑, Start‑ oder Ramp‑up‑Vergütung vereinbart ist, wird diese unabhängig von der weiteren Vertragsdurchführung geschuldet und nicht rückerstattet.

(2) Sofern Leistungen auf Stundenbasis vergütet werden, legt Schlateck dem Auftraggeber entsprechende Leistungs‑ oder Tätigkeitsnachweise (z. B. Stundenzettel) zur Bestätigung vor. Mit der Bestätigung erkennt der Auftraggeber die erbrachten Leistungen dem Grunde und dem Umfang nach an.

(3) Die Vergütung versteht sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Rechnungen sind innerhalb von dreißig (30) Tagen nach Rechnungseingang ohne Abzug zur Zahlung fällig.

(4) Rechnungen gelten als genehmigt, sofern der Auftraggeber nicht innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach Rechnungseingang schriftlich oder in Textform begründete Einwendungen erhebt. Gesetzliche Einwendungen bleiben hiervon unberührt.

(5) Bei Zahlungsverzug ist Schlateck berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe gemäß § 288 BGB zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt unberührt.

(6) Schlateck ist berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen, wenn nach Abschluss des Dienstvertrages Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind oder durch welche die Bezahlung offener Forderungen gefährdet erscheint. Schlateck ist in diesem Fall außerdem berechtigt, die Leistungserbringung bis zum Eingang der Vorauszahlung oder Stellung der Sicherheit auszusetzen.

(7) Befindet sich der Auftraggeber mit fälligen Zahlungen in Verzug und leistet auch nach angemessener Fristsetzung nicht, ist Schlateck berechtigt, den Dienstvertrag aus wichtigem Grund außerordentlich zu kündigen. Weitergehende Rechte der Schlateck, insbesondere nach § 6 dieser AGB, bleiben unberührt.

§ 10 Zurückbehaltungsrecht

Schlateck steht an allen dem Auftraggeber gehörenden oder für ihn bestimmten Unterlagen, Daten, Datenträgern und Arbeitsergebnissen, gleich in welcher Form, die ihr im Zusammenhang mit der Durchführung des Dienstvertrages überlassen oder von ihr erstellt wurden, ein Zurückbehaltungsrecht zu, solange und soweit Forderungen aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis nicht vollständig erfüllt sind.

Die Pflicht zur Herausgabe, Überlassung oder Übermittlung solcher Unterlagen, Daten oder Arbeitsergebnisse sowie eine etwaige Einräumung von Nutzungs‑ oder Verwertungsrechten stehen unter der aufschiebenden Bedingung der vollständigen Zahlung der vereinbarten Vergütung. Das Zurückbehaltungsrecht besteht auch nach Beendigung des Dienstvertrages fort.

§ 11 Nutzungsrechte / Schutzrechte Dritter

(1) Der Auftraggeber erhält keine Nutzungs‑ oder Verwertungsrechte an von Schlateck im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten oder entwickelten Methoden, Verfahren, Konzepten, Tools, Software‑Bibliotheken, Entwicklungstools, Konfigurationsansätzen oder sonstigem vorbestehendem Know‑how von Schlateck.

(2) Soweit im Rahmen des Dienstvertrages arbeitsergebnisbezogene Inhalte entstehen, die spezifisch für den Auftraggeber nutzbar sind, verbleiben sämtliche Rechte hieran zunächst bei Schlateck. Eine Übertragung oder Einräumung von Nutzungs‑ oder Verwertungsrechten an solchen arbeitsergebnisbezogenen Inhalten erfolgt nur, sofern und soweit dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde und die hierfür vereinbarte Vergütung vollständig bezahlt ist.

Die Einräumung von Nutzungsrechten begründet keine Verpflichtung zur Herbeiführung eines bestimmten Erfolges und lässt den dienstvertraglichen Charakter der Leistung im Übrigen unberührt.

(3) Soweit schutzfähige Rechte an ausdrücklich vereinbarten arbeitsergebnisbezogenen Inhalten entstehen und eine Rechteübertragung vereinbart ist, erhält der Auftraggeber – nach vollständiger Zahlung – das in der jeweiligen Vereinbarung konkret bestimmte Nutzungsrecht. Umfang, Art, Dauer und räumlicher Geltungsbereich der Nutzungsrechte bestimmen sich ausschließlich nach der jeweiligen Einzelvereinbarung.

(4) Soweit arbeitsergebnisbezogene Inhalte Software oder softwarebezogene Leistungen betreffen, bezieht sich eine Rechteübertragung – sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde – ausschließlich auf den Objektcode. Eine Überlassung oder Übertragung von Source‑Code, Konfigurationsdokumentationen, Entwicklungsumgebungen oder Build‑Prozessen schuldet Schlateck nicht.

(5) Entstehen Schlateck durch eine vereinbarte Rechteübertragung Verpflichtungen oder Kosten, insbesondere nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz, trägt diese der Auftraggeber und stellt Schlateck insoweit von sämtlichen Ansprüchen frei.

(6) Der Auftraggeber sichert zu, dass von ihm vorgegebene Inhalte, Unterlagen, Daten, Spezifikationen oder Weisungen keine Rechte Dritter verletzen. Er stellt Schlateck von sämtlichen Ansprüchen Dritter einschließlich der erforderlichen Kosten der Rechtsverteidigung frei.

Der Auftraggeber ist verpflichtet, Schlateck bei der Rechtsverteidigung angemessen zu unterstützen, insbesondere erforderliche Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Schlateck bleibt berechtigt, die Rechtsverteidigung selbst zu führen.

§ 12 Abwerbeschutz

(1) Der Auftraggeber verpflichtet sich, während der Laufzeit des Dienstvertrages sowie für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach dessen Beendigung keine von Schlateck im Rahmen der Leistungserbringung eingesetzten Mitarbeiter unmittelbar oder mittelbar abzuwerben oder einzustellen, es sei denn mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von Schlateck.

(2) Eine Abwerbung liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber von sich aus Kontakt zu einem eingesetzten Mitarbeiter aufnimmt oder einen solchen Mitarbeiter zur Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses mit Schlateck veranlasst. Nicht als Abwerbung gilt eine Einstellung, die ausschließlich auf eine allgemein zugängliche und nicht auf den Auftraggeber ausgerichtete Stellenanzeige erfolgt ist.

(3) Für jeden Fall einer schuldhaften Zuwiderhandlung gegen Absatz (1) verpflichtet sich der Auftraggeber zur Zahlung einer angemessenen Ausgleichszahlung. Diese orientiert sich an den durch die Abwerbung verursachten Rekrutierungs‑ sowie Einarbeitungskosten und der Dauer des bisherigen Einsatzes des Mitarbeiters. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.

§ 13 Verjährung

(1) Ansprüche des Auftraggebers gegen Schlateck – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren innerhalb eines Jahres ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.

(2) Von der verkürzten Verjährung nach Absatz (1) ausgenommen sind Ansprüche,

– die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von Schlateck beruhen,

– aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,

– aus der Übernahme einer Garantie sowie

– nach dem Produkthaftungsgesetz.

Für diese Ansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

(3) Die gesetzlichen Regelungen über den Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und den Neubeginn der Verjährung bleiben unberührt.

§ 14 Datenschutz

(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Datenschutz‑Grundverordnung (DSGVO) und das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), einzuhalten.

(2) Jede Vertragspartei verarbeitet personenbezogene Daten grundsätzlich in eigener datenschutzrechtlicher Verantwortung. Eine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DSGVO liegt nur vor, sofern und soweit dies ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

(3) Soweit im Rahmen der Leistungserbringung eine Verarbeitung personenbezogener Daten im Auftrag erforderlich wird, schließen die Vertragsparteien hierüber vor Beginn der Verarbeitung eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO. Ohne eine solche Vereinbarung ist Schlateck nicht verpflichtet, personenbezogene Daten des Auftraggebers im Auftrag zu verarbeiten.

(4) Der Auftraggeber stellt sicher, dass die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten vorliegen und stellt Schlateck von sämtlichen Ansprüchen Dritter, einschließlich behördlicher Maßnahmen und Bußgelder, frei, soweit diese auf einer datenschutzrechtswidrigen Weisung, Information oder Datenbereitstellung des Auftraggebers beruhen.

(5) Weitergehende datenschutzrechtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien bleiben unberührt.

§ 15 Schlussbestimmungen

(1) Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Dienstvertrag ist der Sitz von Schlateck. Ist der Auftraggeber Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich‑rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Dienstvertrag der Sitz von Schlateck. Schlateck ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

(2) Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN‑Kaufrechts (CISG).

(3) Änderungen und Ergänzungen des Dienstvertrages sowie dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.

(4) Sollten einzelne Bestimmungen des Dienstvertrages oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam, undurchführbar oder lückenhaft sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung gilt eine solche wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Regelung am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für etwaige Vertragslücken.